53 Abs. 1 ZPO dar. Es handelt sich um eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist, die unzulässig und damit nicht zu berücksichtigen ist. Ohnehin wären die in der Eingabe vom 20. November 2023 vorgebrachten Rügen offensichtlich unbegründet: Aus den Akten ist ersichtlich, dass das Rechtsöffnungsgesuch nicht mit einer Paraphe versehen ist, sondern mit einer eigenhändigen Unterschrift mit vollem Namenszug. Auch haben die Beschwerdegegner im Rechtsöffnungsgesuch auf die Beilagen verwiesen, namentlich auf die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Veranlagungsverfügung und den Verlustschein (pag. 1 f.).