1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2). 5.3 Die Beschwerdegegner haben sich in ihrer Beschwerdeantwort zur kritisierten Auswechslung des Spruchkörpers, zur Zustellung des Zahlungsbefehls, zum Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels in Form der Veranlagungsverfügung, zum Zustandekommen des Forderungsbetrags von CHF 3'458.65 und zum Abschluss der früheren Betreibung mit einem Verlustschein geäussert (pag. 29 f.). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. November 2023 bezieht sich offensichtlich nicht auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort und stellt damit keine Replik im Sinne des Replikrechts gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO dar.