4 Zum einen macht sie erstmals geltend, das Rechtsöffnungsgesuch sei nicht rechtsgenüglich unterzeichnet. Es enthalte nur eine Paraphe statt einer handschriftlichen Unterschrift mit vollem Namenszug. Zum anderen bringt sie vor, das ihr zugestellte Gesuch sei nicht genügend begründet gewesen, da sich die Argumentation auf zwei Sätze beschränkt habe, ohne auf Beweise zu verweisen. Das Regionalgericht habe daher gar keinen Sachverhalt feststellen können (pag.