publiziertes Urteil des OGer/BE ZK 19 543 E. 5.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Der angefochtene Entscheid gilt demnach als der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2023 zugestellt. Da der letzte Tag der Beschwerdefrist (14. Oktober 2023) auf einen Samstag fiel, ist die Beschwerde vom 16. Oktober 2023 rechtzeitig erfolgt (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 Bst. a i.V.m. Art. 143 Abs. 3 ZPO). 5. 5.1 In ihrer Eingabe vom 20. November 2023 (vgl. E. 3.4 oben) bringt die Beschwerdeführerin neue Rügen vor.