4.3 4.3.1 Der angefochtene (eingeschrieben versandte) Entscheid wurde der Beschwerdeführerin durch die Post am 27. September 2023 zur Abholung gemeldet (Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 4. Oktober 2023). In der Folge verlängerte die Beschwerdeführerin die Abholfrist, weshalb der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin erst am 5. Oktober 2023 zugestellt wurde (pag. 21). 4.3.2 Die Zustellungsfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO ist auch anwendbar bei einem Postrückbehalteauftrag oder einer Abholfristverlängerung (BGE 141 II 429 E. 3.1; publiziertes Urteil des OGer/BE ZK 19 543 E. 5.2.3 mit zahlreichen Hinweisen).