Mit Verfügung vom 2. November 2023 hat das Obergericht festgehalten, es ordne keinen zweiten Schriftenwechsel an und entscheide nun schriftlich gestützt auf die Akten (Ziffer 3 der Verfügung; pag. 32 f.). 3.4 Am 20. November 2023 hat die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Eingabe eingereicht (pag. 34).