Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung hiess das Regionalgericht vollumfänglich gut und erteilte den Beschwerdegegnern in der vorerwähnten Betreibung die definitive Rechtsöffnung (Dispositivziffer 2). Die Gerichtskosten von CHF 300.00 auferlegte das Regionalgericht der Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 3) und verpflichtete sie zu einer Parteientschädigung von CHF 60.00 an die Beschwerdegegner (Dispositivziffer 4; pag. 14 ff.).