Mit «Verfügung/Entscheid» vom 26. September 2023 setzte das Regionalgericht die Parteien in Kenntnis, dass das Verfahren per 16. August 2023 durch die ausserordentliche («a.o.») Gerichtspräsidentin D.________ übernommen worden sei (Dispositivziffer 1). Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung hiess das Regionalgericht vollumfänglich gut und erteilte den Beschwerdegegnern in der vorerwähnten Betreibung die definitive Rechtsöffnung (Dispositivziffer 2).