3. Oberinstanzlich wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 400.00, werden der Berufungsklägerin auferlegt und sind durch das Konkursamt Bern-Mittelland direkt zu verrechnen. 5. Zu eröffnen: - der Berufungsklägerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Konkursamt Bern-Mittelland Mitzuteilen (nach Eintritt der Rechtskraft) - dem Handelsregisteramt des Kantons Bern - dem Betreibungsamt Bern-Mittelland - dem Grundbuchamt Bern-Mittelland