22. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerlegen. Sie werden beim vorliegenden Streitwert von CHF 100'000.00 in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1'500.00 bestimmt und mit dem von der Berufungsklägerin oberinstanzlich geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 23. Der unterliegenden Berufungsklägerin ist oberinstanzlich keine Parteientschädigung zuzusprechen. 24. Die erstinstanzliche Kostenverlegung ist mit Blick auf die Abweisung der Berufung zu bestätigen (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario).