11 ergibt sich auch aus dem als notorisch geltenden Handelsregisterauszug nicht, dass die Anmeldung des Opting-Outs in der vorgeschriebenen Form beim Handelsregisteramt zwischenzeitlich vorgenommen worden wäre, so kann oberinstanzlich keine Behebung des Organisationsmangels festgestellt und damit das Verfahren auch nicht abgeschrieben werden. 21. Die Berufung ist somit abzuweisen und die Berufungsklägerin wird gestützt auf Art. 939 OR i.V.m. Art. 731b OR aufgelöst. V.