Auch dieses hätte ohne Weiteres bereits erstinstanzlich ins Recht gelegt werden können und müssen. Da dessen Erstellen einzig vom Willen der Gesellschaft abhängt, würde am Ergebnis im Übrigen auch nichts ändern, wenn dieses – was nicht behauptet wurde – erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid ausgefertigt worden wäre, hätte es in diesem Fall bei zumutbarer Sorgfalt eben bereits vor erster Instanz existieren können (sog. Potes- tativ-Novum; BGE 146 III 416 E. 5.3). 20.3 Können die neue Tatsache des Opting-Outs sowie das entsprechende Beweismittel oberinstanzlich aufgrund der Novenregelung nicht berücksichtigt werden und