317 Abs. 1 ZPO. Entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung sind neue Tatsachen – zumal im vorliegenden Verfahren lediglich der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 255 Bst. b ZPO) und nicht, wie beispielsweise bei den Kinderbelangen, die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt – daher oberinstanzlich nicht von Amtes wegen bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 144 III 349, E. 4.2.1).