20. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, weshalb sich nur noch die Frage stellt, ob von der Auflösung und Liquidation der Gesellschaft abzusehen ist, weil die Berufungsklägerin – wie sie erstmals oberinstanzlich vorbringt und mit Berufungsbeilage 6 belegt –, an der Generalversammlung vom 8. Juni 2023 ein Opting-Out, d.h. den Verzicht auf die eingeschränkte Revision, beschlossen hat. 20.1 Wie bereits in E. 15 oben darauf hingewiesen, gilt im vorliegenden Berufungsverfahren die Novenregelung von Art. 317 Abs. 1 ZPO.