Unter Berücksichtigung dieser Umstände – die Berufungsklägerin zeigte zuletzt keinerlei Reaktion mehr und seit dem erstmaligen Hinweis auf einen Verfahrensmangel waren bereits knapp 9 Monate vergangen – erweist sich die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme nicht als unverhältnismässig. Insbesondere stellte die mit Kosten verbundene Ernennung einer Revisionsstelle durch das Gericht keine adäquate Massnahme dar, war diesem mangels Reaktion der Berufungsklägerin nämlich nicht bekannt, ob überhaupt noch ein Interesse an der Fortführung der Gesellschaft vorhanden ist und falls ja, ob der Mangel durch Einset-