10 richt. Auch hier kam es zu keiner Reaktion der Berufungsklägerin innert Frist, obwohl ihr für diesen Fall die Auflösung und Liquidation explizit angedroht worden waren. Unter Berücksichtigung dieser Umstände – die Berufungsklägerin zeigte zuletzt keinerlei Reaktion mehr und seit dem erstmaligen Hinweis auf einen Verfahrensmangel waren bereits knapp 9 Monate vergangen – erweist sich die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme nicht als unverhältnismässig.