mit dem Hinweis auf die Überweisung der Sache an das Gericht im Falle der Nichteinhaltung der angesetzten Frist und unter Nennung der in Art. 731b Abs. 1bis OR gesetzlich vorgesehenen Massnahmen. Als die Berufungsklägerin dem Handelsregisteramt daraufhin die Bestimmung einer Revisionsstelle auf Ende März 2023 in Aussicht stellte, an der Generalversammlung jedoch keine Einigung gefunden werden konnte, gewährte das Amt der Berufungsklägerin sogar (nochmals) eine Fristverlängerung bis Ende Mai 2023. Nachdem sich die Berufungsklägerin nicht mehr vernehmen liess, kam es am 12. Juni 2023 zur Überweisung der Sache an das Ge-