Tatsächlich stellt die Auflösung der Gesellschaft eine ultima ratio dar, weshalb sie nur dann angeordnet werden soll, wenn keine milderen Massnahmen mehr zur Verfügung stehen oder solche von Vornherein nicht geeignet oder erfolgsversprechend sind. Vorliegend präsentierte sich die Ausgangslage so, dass die Berufungsklägerin bereits im Oktober 2022 vom Handelsregisteramt wegen der Löschung ihrer bisherigen Revisionsstelle kontaktiert wurde und das Amt sie mit Schreiben vom 8. Februar 2023 erneut auf den Organisationsmangel aufmerksam machte, verbunden