Auch die Rüge der Verletzung der Untersuchungsmaxime erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 19.5 Damit verbleibt zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid, wie in der Berufung vorgebracht, das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. Tatsächlich stellt die Auflösung der Gesellschaft eine ultima ratio dar, weshalb sie nur dann angeordnet werden soll, wenn keine milderen Massnahmen mehr zur Verfügung stehen oder solche von Vornherein nicht geeignet oder erfolgsversprechend sind.