-last traf und es ihr oblag, die erforderlichen Nachweise zu erbringen (Art. 160 ZPO). Darüber hinaus hätte eine Nachfrage beim Handelsregisteramt nichts geändert, denn die erforderliche Meldung war – wie in der Stellungnahme vom 25. September 2023 ausgeführt – nicht erfolgt. Die behauptete telefonische Benachrichtigung gilt von Vornherein nicht als Meldung in diesem Sinne, zumal diese schriftlich und mit den erforderlichen Belegen erfolgen müsste. Auch die Rüge der Verletzung der Untersuchungsmaxime erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.