Der Beweisantrag ist entsprechend ohne Weiteres abzuweisen. 19.4 Angesichts des Beweisresultats ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Verwaltungsräte aus unbekannten Gründen, die aber in ihrem eigenen Verantwortungsbereich liegen, die eingeforderten Nachweise versäumt haben. Wenn in der Berufung beanstandet wird, dass die Vorinstanz ihren Entscheid ohne Nachfragen beim Handelsregisteramt gefällt habe, so ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin in Bezug auf die Mängelbehebung eine Mitwirkungspflicht resp. -last traf und es ihr oblag, die erforderlichen Nachweise zu erbringen (Art. 160 ZPO).