An dieser Sachlage vermag der von der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag auf Edition der Telefonprotokolle mit Anruflisten der Nummern ________ und ________ vom Juni und Juli 2023 bei der E.________ GmbH und der F.________ AG, nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass damit der Inhalt allfällig geführter Telefongespräche nach wie vor unklar bleiben würde, hätte – wie dargelegt – ohnehin nicht auf eine derart offensichtlich falsche Auskunft vertraut werden dürfen. Der Beweisantrag ist entsprechend ohne Weiteres abzuweisen.