9 Der gerichtlichen Aufforderung zur Reaktion hätte die Berufungsklägerin selbstverständlich nachkommen müssen, auch wenn sie – gemäss ihrer Behauptung – einen für sie negativen Entscheid erwartete. Eine falsche Auskunft der Behörden ist somit nicht glaubhaft gemacht und die Berufungsklägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. An dieser Sachlage vermag der von der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag auf Edition der Telefonprotokolle mit Anruflisten der Nummern ___