Dies wäre absurd. Aber selbst wenn jemand vom Handelsregisteramt diese äusserst falsche Auskunft gegeben hätte, hätte die Berufungsklägerin dies hinterfragen müssen: Jedermann – auch in der Laiensphäre und insbesondere ein Geschäftsmann – weiss, dass ein erstinstanzlicher Entscheid das Verfahren präjudiziert und dass die Argumentation vor der Rechtsmittelinstanz nicht einfacher wird.