Das entsprechende Vorbringen der Berufungsklägerin ist denn auch ausserordentlich unglaubwürdig und lebensfremd. Es widerspricht jedem Umgang mit Gerichten, das erstinstanzliche Urteil abzuwarten und erst dann tätig zu werden. Auch das Handelsregisteramt rät sicher niemandem, vor der ersten Gerichtsinstanz untätig zu bleiben – während sogar gerichtlich angesetzter und noch laufender Frist zur Mängelbehebung –, um die eigenen Argumente dann erst im Rechtsmittelverfahren vorzutragen. Dies wäre absurd.