So wird darin ausgeführt, dass konkrete telefonische Auskünfte in einem pendenten Geschäft beim Handelsregisteramt grundsätzlich ausschliesslich durch die sachbearbeitende Person erteilt und im elektronischen Geschäftsverzeichnis protokolliert würden. Im Juni/Juli 2023 seien im betreffenden Geschäftsverzeichnis keinerlei Anrufe der Berufungsklägerin notiert (Ausdruck Geschäftsnotizen im Handelsregistergeschäft Nr. ________ [Beilage 1 zur Stellungnahme]). Das entsprechende Vorbringen der Berufungsklägerin ist denn auch ausserordentlich unglaubwürdig und lebensfremd.