19.3 In Bezug auf die von der Berufungsklägerin behauptete telefonische Auskunft des Handelsregisteramtes, wonach ihr Letzteres zum Abwarten des (für sie negativen) erstinstanzlichen Entscheides geraten habe, ist festzustellen, dass dies vom Handelsregisteramt in der Stellungnahme vom 25. September 2023 substantiiert bestritten wird. So wird darin ausgeführt, dass konkrete telefonische Auskünfte in einem pendenten Geschäft beim Handelsregisteramt grundsätzlich ausschliesslich durch die sachbearbeitende Person erteilt und im elektronischen Geschäftsverzeichnis protokolliert würden.