Kommt hinzu, dass auch grammatikalisch nichts darauf hindeutet, dass die Androhung der Auflösung und Liquidation als zukünftiger Schritt zu verstehen ist, wurde nämlich gerade nicht «angedroht werden» geschrieben. Ebenso spricht mit Blick auf den Sinn auch der verwendete Begriff «ausdrücklich» gegen die Interpretation der Berufungsklägerin.