Gegen die Interpretation der Berufungsklägerin spricht bereits, dass damit – was lebensfremd wäre – das Hauptaugenmerk in der Verfügung nicht auf der (Erst-)Fristansetzung, sondern auf einem übernächsten Schritt liegen würde, indem bereits eine Nachfrist in Aussicht gestellt und auf die Folge bei deren Nichtbeachtung hingewiesen würde. Kommt hinzu, dass auch grammatikalisch nichts darauf hindeutet, dass die Androhung der Auflösung und Liquidation als zukünftiger Schritt zu verstehen ist, wurde nämlich gerade nicht «angedroht werden» geschrieben.