8 Hände gebunden gewesen. Wie nachfolgend aufgezeigt, erweisen sich die vorgebrachten Argumente jedoch ohnehin auch für sich allein als nicht stichhaltig. 19.2 Was die von der Berufungsklägerin vorgebrachte Unklarheit in der vorinstanzlichen Instruktion anbelangt, so ist festzustellen, dass die Androhung der Auflösung und Liquidation der Gesellschaft in der Verfügung vom 15. Juni 2023 zwar sprachlich gewunden, aber doch verständlich ist. Die Interpretation der Berufungsklägerin erscheint sehr gesucht.