Anderseits wird vorgebracht, das Handelsregisteramt habe auf ihre telefonische Anfrage hin die (Falsch-)Auskunft erteilt, es gelte nun den erstinstanzlichen Entscheid abzuwarten, um dann ein Rechtsmittel zu ergreifen, worauf sie als Laiin habe vertrauen dürfen. Würde letztere Behauptung allerdings zutreffen, wäre nicht einzusehen, weshalb die Interpretation der Androhung der Auflösung der Gesellschaft für die Berufungsklägerin relevant gewesen wäre, wären ihr aufgrund der behaupteten Auskunft ja ohnehin die