19. 19.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Ausführungen der Berufungsklägerin in der Berufung widersprüchlich sind. Einerseits wird geltend gemacht, die Instruktionen der Vorinstanz seien dahingehend zu verstehen gewesen, dass bei Nichteinhalten der Frist zur Mängelbehebung vorerst keine Auflösung der Gesellschaft erfolge, sondern diese erst noch explizit angedroht werde. Anderseits wird vorgebracht, das Handelsregisteramt habe auf ihre telefonische Anfrage hin die (Falsch-)Auskunft erteilt, es gelte nun den erstinstanzlichen Entscheid abzuwarten, um dann ein Rechtsmittel zu ergreifen, worauf sie als Laiin habe vertrauen dürfen.