Entsprechend handle es sich um ein zulässiges und im Berufungsverfahren zu berücksichtigendes unechtes Novum. Im Übrigen gelte die Untersuchungsmaxime, weshalb neue Tatsachen ohnehin bis zur Urteilsberatung von Amtes wegen zu berücksichtigen seien. 18.6 Im Übrigen hätte die Vorinstanz aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine mildere Massnahme wie die Ernennung einer Revisionsstelle anordnen müssen, anstatt die Gesellschaft aufzulösen, was ultima ratio sei (mit Verweis auf BGE 138 III 294). IV.