Beim Opting-Out vom 8. Juni 2023 handle es sich um ein unechtes Novum, welches aufgrund der Falschauskunft des Handelsregisteramtes nicht bereits erstinstanzlich vorgebracht worden sei. Da die Berufungsklägerin auf diese Falschauskunft habe vertrauen dürfen, sei es ihr auch bei Anwendung aller Sorgfalt nicht möglich gewesen, die Tatsache des Opting-Outs vor der Vorinstanz vorzubringen. Entsprechend handle es sich um ein zulässiges und im Berufungsverfahren zu berücksichtigendes unechtes Novum.