Mit dem Opting-Out vom 8. Juni 2023 habe bereits im Urteilszeitpunkt kein Organisationsmangel der Berufungsklägerin mehr vorgelegen. Der Handelsregistereintrag sei für das Opting-Out wie auch für die Wahl der Revisionsstelle rein deklaratorisch und nicht konstitutiv. Demzufolge habe die Vorinstanz den Sachverhalt in Verletzung der Untersuchungsmaxime unrichtig festgestellt. 18.5 Beim Opting-Out vom 8. Juni 2023 handle es sich um ein unechtes Novum, welches aufgrund der Falschauskunft des Handelsregisteramtes nicht bereits erstinstanzlich vorgebracht worden sei.