Dies habe zu den falschen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid geführt, wonach der Organisationsmangel nicht behoben worden sei und die Berufungsklägerin sich nicht habe vernehmen lassen. Die Vorinstanz hätte sich – im Lichte dieser unklaren Instruktionen – vor ihrem Entscheid beim Handelsregisteramt erkundigen müssen, ob sich die Berufungsklägerin tatsächlich nicht habe vernehmen lassen. 18.4 Mit dem Opting-Out vom 8. Juni 2023 habe bereits im Urteilszeitpunkt kein Organisationsmangel der Berufungsklägerin mehr vorgelegen.