18.3 Zusammenfassend habe die Vorinstanz durch unklare und zweideutig formulierte Instruktionen dazu beigetragen, dass die Berufungsklägerin sich beim Handelsregisteramt anstatt beim Gericht gemeldet und dann eine falsche Auskunft erhalten und darauf vertraut habe. Dies habe zu den falschen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid geführt, wonach der Organisationsmangel nicht behoben worden sei und die Berufungsklägerin sich nicht habe vernehmen lassen.