7 um entsprechend der Auskunft des Handelsregisteramtes, welches sie wegen Ziff. 2 der besagten Verfügung als zuständig erachten durfte, vorzugehen. 18.3 Zusammenfassend habe die Vorinstanz durch unklare und zweideutig formulierte Instruktionen dazu beigetragen, dass die Berufungsklägerin sich beim Handelsregisteramt anstatt beim Gericht gemeldet und dann eine falsche Auskunft erhalten und darauf vertraut habe.