Für den juristischen Laien G.________ und seine Verwaltungsratskollegen sei nicht ersichtlich gewesen, dass die vorbehaltlos und konkret erteilte Auskunft des Handelsregisteramtes unzutreffend war, weshalb sie sich darauf hätten verlassen dürfen. Die Berufungsklägerin sei aufgrund der Formulierung von Ziff. 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juni 2023 davon ausgegangen, ihre Pflicht erfüllt zu haben, indem sie das Opting-Out beschlossen und sich beim Handelsregisteramt gemeldet habe. Deshalb habe sie zugewartet,