Die Berufungsklägerin müsse nun den Entscheid der Vorinstanz abwarten und dann diesen anfechten. Aufgrund dieser Information habe die Berufungsklägerin die Anmeldung durch Unterzeichnung der KMU- Erklärung am 30. Juni 2023 vorbereitet (Berufungsbeilage 7) und dann auf den Entscheid der Vorinstanz gewartet. Nachdem dieser ergangen sei, habe sich die Berufungsklägerin entschlossen, den Unterzeichnenden resp. dessen Kanzlei zu kontaktieren (Berufungsbeilage 8). Für den juristischen Laien G.___