Herr G.________, Mitglied des Verwaltungsrates der Berufungsklägerin, habe beim Handelsregisteramt angerufen, diesem mitgeteilt, dass das Opting-Out zwischenzeitlich erfolgt sei und sich bei diesem mit Blick auf die vorinstanzliche Verfügung erkundigt, wie weiter vorzugehen sei. Das Handelsregisteramt habe dabei die Auskunft erteilt, dass es mittlerweile zu spät sei und die Sache bereits beim Gericht liege. Die Berufungsklägerin müsse nun den Entscheid der Vorinstanz abwarten und dann diesen anfechten.