Zum anderen wird in der Berufung geltend gemacht, in Ziff. 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juni 2023 sei nur eine Frist von 30 Tagen zur Behebung des Organisationsmangels angesetzt worden, nicht jedoch eine Frist für das Einreichen der Belege und der Kopien. Ausserdem habe der Hinweis in der Verfügung, dass die für die Anmeldung erforderlichen Belege im Original direkt beim Handelsregisteramt einzureichen seien und lediglich eine Kopie davon dem Regionalgericht Bern-Mittelland zuzustellen sei, die Berufungsklägerin – nach am 8. Juni 2023 beschlossenem Opting-Out (Ziff.