Auch aus Ziff. 5 der fraglichen Verfügung lasse sich eine solche unmittelbare Folge nicht ableiten, zumal das Androhen der Auflösung der Gesellschaft ebenfalls eine Massnahme sei, welche nach ungenutztem Fristablauf hätte getroffen werden können und vorliegend mangels klarer vorheriger Androhung auch getroffen hätte werden müssen. Somit habe die Vorinstanz mit ihrem Entscheid unzulässigerweise eine härtere Massnahme getroffen als angedroht. 18.2 Zum anderen wird in der Berufung geltend gemacht, in Ziff.