18. 18.1 In ihrer Berufung lässt die Berufungsklägerin durch ihren Rechtsvertreter zum einen ausführen, Ziff. 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juni 2023 sei so zu verstehen gewesen, dass bei Unterbleiben der Handlungen innert Frist der Konkurs ausdrücklich noch angedroht werde. Die sofortige gerichtliche Auflösung sei entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht angedroht worden. Auch aus Ziff.