Vor diesem Hintergrund scheine es gerechtfertigt und verhältnismässig, die Berufungsklägerin infolge andauernder Organisationsmängel aufzulösen und ihre Liquidation anzuordnen. Die Berufungsklägerin habe ihren Mangel und die Folgen dessen Nichtbehebung gekannt. Es sei ihr sowohl vom Handelsregisteramt als auch vom Gericht genügend Zeit zur Behebung des Mangels gewährt worden, wobei das Handelsregisteramt ihr sogar noch zusätzliche Fristverlängerungen eingeräumt habe. Sodann sei die Berufungsklägerin vom Handelsregisteramt wie auch vom Gericht jeweils auf die möglichen Konsequenzen bei Nichthandeln hingewiesen wor-