Vorliegend habe die Berufungsklägerin, obwohl sie mit Verfügung vom 15. Juni 2023 zur Behebung der Mängel resp. zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert und darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass ohne Reaktion die Gesellschaft aufgelöst werde, nicht reagiert. Ebenso wenig habe sie sich in dieser Zeit beim Handelsregisteramt gemeldet und den Mangel behoben. Vor diesem Hintergrund scheine es gerechtfertigt und verhältnismässig, die Berufungsklägerin infolge andauernder Organisationsmängel aufzulösen und ihre Liquidation anzuordnen.