Hierbei komme dem Gericht ein grosser Ermessensspielraum zu, wobei gemäss Art. 731b Abs. 1bis OR insbesondere drei Möglichkeiten bestehen würden, nämlich das Ansetzen einer Frist an die Gesellschaft, innert welcher der rechtmässige Zustand wiederherzustellen sei, unter Androhung ihrer Auflösung (Ziff. 1), die Ernennung des fehlenden Organs oder eines Sachwalters (Ziff. 2) sowie die Auflösung der Gesellschaft und Anordnung deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs (Ziff. 3).