Die Berufungsklägerin weise Mängel in der gesetzlich umschriebenen zwingenden Organisation auf. Sie verfüge über keine Revisionsstelle mehr bzw. über keine Erklärung, wonach sie auf eine eingeschränkte Revision verzichte (mit Verweis auf Art. 727 ff. OR und Art. 61 ff. HRegV; SIFFERT, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar zum Obligationenrecht, Bern 2021, N 25 zu Art.