16. Soweit die Berufungsklägerin oberinstanzlich ausserdem den Beweisantrag auf Edition der Telefonprotokolle mit Anruflisten der Nummern ________ und ________ vom Juni und Juli 2023 bei der E.________ GmbH und der F.________ AG stellt, ist dieser abzuweisen. Für die Begründung wird auch hier auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen (E. 19.3 unten). III. 17. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid wie folgt: