10. Beim Verfahren betreffend Organisationsmängel handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Berufung ist folglich nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit Blick auf das nominelle Grundkapital (Aktienkapital), welches sich bei der Berufungsklägerin gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Bern auf CHF 100'000.00 beläuft, erweist sich die Berufung als das zulässige Rechtsmittel (Urteil des Bundesgerichts 4A_387/2020 vom 17. September 2020 E. 1.2.1;